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Tolle Neuigkeiten!

Ab heute sind wir keine Personengesellschaft, sondern eine gemeinnützige Unternehmensgesellschaft, kurz gUG (haftungbeschränkt). Und so haben wir noch bessere Voraussetzungen für die Jugendhilfe!

Nun ist unser Einrichtungsleiter, Alfred Geiges, ebenfalls bei der Auszeithof gUG angestellt.

Was ändert sich?


Unser Tätigkeitsfeld und unser Leistungsangebot bleiben gleich. Und so spüren unsere Mitarbeiter und Bewohner sozusagen nichts von dieser Umfirmierung.

Die Neuerungen betreffen die Bürokratie rundum den Auszeithof. Denn künftig wirtschaftet der Auszeithof von der Steuer befreit. Dies bedeutet allerdings wiederum, dass der Gewinnüberschuss lediglich gemeinnützig ausgegeben werden darf bzw. in der gUG verbleibt.

Nun können wir auch Spenden gegen Bescheinigungen annehmen und Fördergelder für den gemeinnützigen Zweck beantragen, um unser Leistungs- und Hilfsangebot zu optimieren. Hierdurch profitieren die Auszeithof-Kinder, die so noch bessere Voraussetzungen und Kapazitäten für die Betreuung und die Therapie erhalten.

Was ist eine gUG?


Die gUG (haftungsbeschränkt) gilt als "kleine Schwester" der gemeinnützigen GmbH, kurz gGmbH, und kann mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden. Wohingegen die Gründung einer gGmbH eines Stammkapitals von 25.000 Euro bedarf, wovon sogar die Hälfte eingezahlt werden muss. Weiterhin muss die gUG (haftungsbeschränkt) ein Viertel des Gewinns einbehalten, um die Stammeinlage (von mind. einem Euro) aufzustocken, da es langfristig bei gutem Wachstum das Ziel sein kann, in eine gGmbH umgewandelt zu werden.

Gesetzlich unterliegt die gUG (haftungsbeschränkt) dem GmbH-Gesetz. Wie das der Vorsatz "gemeinnützig" schon anzeigt, muss der Gewinnüberschuss (zu 75 Prozent) dem gemmeinnütigen Zweck zugeführt werden. Das hierbei verbleibende Viertel an Gewinnüberschuss stockt, wie bereits erwähnt, das Stammkapital auf.

Steuerrechtlich müssen weder Körperschaftssteuer noch Gewerbesteuer abgeführt werden, solange es sich um Gewinne aus dem ideellen Bereich handelt. Gewinne aus dem Wirtschaftsbereich, also dem Zweckbetrieb, werden steuerlich mit GmbH-Gewinnen gleichgesetzt. Wird gegen die Gemeinnützigkeitsgrundsätze verstoßen, werden die steuerlichen Vorteile entzogen. So wird der Gemeinnützigkeitsstatus jährlich durch das zuständige Finanzamt überprüft.

 

Quelle: https://www.fuer-gruender.de/wissen/existenzgruendung-planen/recht-und-steuern/rechtsform/gug/

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